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Zweites Pflegestärkungsgesetz

Zum 01.01.2017 werden alle Änderungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) umgesetzt. Dies hat weitreichende Auswirkungen.

Was beinhaltet das Pflegestärkungsgesetz?

Die meisten Pflegebedürftigen haben den Wunsch, im Alter in ihrem vertrauten häuslichen Umfeld wohnen zu bleiben. Familienangehörige, Freunde und ambulante Dienste übernehmen die Pflege und Betreuung. Das Pflegestärkungsgesetz, dessen erster Teil am 1.1.2015 in Kraft getreten ist, unterstützt diese Versorgung im eigenen Zuhause – durch höhere finanzielle Zuschüsse und mehr Flexibilität.

Warum wird Pflegebedürftigkeit neu definiert?

Das ursprüngliche Pflegestärkungsgesetz berücksichtigte bisher nicht in ausreichendem Maße kognitiv und psychische eingeschränkte Menschen, sondern stufte nach dem Grad der körperlichen Einschränkung ein. Die Anpassung des Gesetztes berücksichtigt nun auch die Betreuung und Unterstützung von Pflegebedürftigen, die über die körperlichen Einschränkungen hinausgeht.

Wie wird begutachtet?

Während es beim ursprünglichen Gesetz drei Pflegestufen gab, in die körperliche beeinträchtige Menschen eingeteilt wurden, werden diese zum 1.1.2017 durch fünf Pflegegrade abgelöst, denen ein neues Prüfverfahren („Neues Begutachtungsassessment“, kurz „NBA“) zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit zugrunde liegt.

Gemäß dem neuen Begutachtungsverfahren wird der Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person ermittelt und ihr je nach Einstufung ein Pflegegrad zugewiesen.

Die Änderungen zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit auf einen Blick:

  • Begutachtung auch von kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen
  • Ersetzung der bisherigen 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade
  • Prüfung des Grades der Selbstständigkeit
  • Einstufung nach Punktesystem in sechs Bereichen
  • Keine Einstufung der Pflegebedürftigkeit auf Basis des Zeitaufwands in Minuten mehr
  • Keine Neu-Begutachtung von anerkannt Pflegebedürftigen (Stichtag ist der 31.12.2016)
  • Pflegebedürftige werden automatisch zum Jahresanfang 2017 in die neuen Pflegegrade übergeleitet

Was beinhaltet das neue Prüfverfahren?

Das neue Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) berücksichtigt folgende Bereiche: (1) Mobilität, (2) kognitive und kommunikative Fähigkeiten, (3) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, (4) Selbstversorgung, (5) Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, (6) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Je mehr Punkte der Pflegebedürftige bei der Begutachtung erhält, desto schwerwiegender ist sein Pflegegrad und desto höher die Leistungen der Pflegekasse.

Was Sie bei einer Neu-Begutachtung beachten sollten:

Der Bestandsschutz regelt, dass Pflegebedürftige, die bereits 2016 Leistungen aus der Pflegekasse erhalten, diese Leistungen ab 2017 weiterhin mindestens im gleichen Umfang erhalten. Das gilt auch, wenn ein Antrag auf Höherstufung vorliegt und der Gutachter einen niedrigeren Pflegegrad feststellt.

Für Pflegebedürftige mit rein körperlichen Beeinträchtigungen kann es nach dem neuen Begutachtungssystem ab 2017 schwieriger werden, einen höheren Pflegegrad (vor allem Pflegegrad 4 und 5) zu bekommen. Daher kann es sich für Sie lohnen, noch nach dem alten System bewertet zu werden.

Leistungsbeträge nach Pflegegrad:

Leistungsbeträge nach Pflegegrad

Zuschüsse für Umbau ab Pflegegrad 1

Oft sind Umbaumaßnahmen erforderlich, damit das Wohnen in den vertrauten vier Wänden auch im Alter weiterhin möglich ist. Ein Beispiel dafür ist der Einbau eines Treppenlifts. Damit Pflegebedürftige in der eigenen Wohnung bleiben können ist es möglich, dass zukünftig sogar ab Pflegegrad 1 (vorher Pflegestufe 0) Umbaumaßnahmen mit bis zu 4.000 € bezuschusst werden. Sind beide Ehepartner anspruchsberechtigt, verdoppelt sich der Zuschuss auf 8.000 € pro Umbaumaßnahme. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in der Wohnung oder dem Haus, erhöht sich der mögliche Zuschuss sogar auf bis zu 16.000 €.

Welche Änderungen gibt es bei der ambulanten und stationären Pflege?

Nach dem zweiten Pflegestärkungsgesetz können in der Regel Pflegebedürftige, die im häuslichen Umfeld versorgt werden, höhere Leistungen erhalten. Konkret bedeutet das: Die Pflegesachleistungen für die sog. „Pflegestufe 0“ steigen durch die Umwandlung in Pflegegrad 2 beispielsweise um 458 Euro monatlich auf 689 Euro an.

Im Vergleich zur ambulanten Pflege werden Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen mit bisheriger Pflegestufe 1 und 2 (künftig Pflegegrad 2 und 3) schlechter gestellt, denn ab 2017 wird ein Durchschnittsanteil errechnet, der für alle Bewohner – unabhängig vom Pflegegrad – gleich hoch ist (sog. „Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil“, kurz „EEE“). Bisher stieg der Eigenanteil der Bewohner mit zunehmender Pflegestufe an.

Was ändert sich für pflegende Angehörige?

Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz erhalten pflegende Angehörige bessere Konditionen bei der Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem wird die Pflegeversicherung für mehr nun mehr pflegenden Angehörigen Rentenbeiträge auszahlen, sofern der pflegebedürftige Angehörige mindestens Pflegegrad 2 hat. Bei der Beitragshöhe spielt der Umfang der pflegerischen Tätigkeiten keine Rolle mehr.

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