Ein Treppenlift in einem Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten ist nur zulässig, wenn:
- Rettungsweg nicht beeinträchtigt
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Alle vorgeschriebenen Mindestmaße bleiben erhalten (Treppenbreite mind. 100 cm).
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Eine geringfügige Einschränkung (max. 20 cm Breite und max. 50 cm Höhe der Konstruktion) ist zulässig, sofern die Treppenlauflinie und der Gehbereich nicht wesentlich verändert werden.
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Handlauf nutzbar bleibt
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Der Handlauf darf nicht dauerhaft blockiert werden.
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Restlaufbreite muss mind. 60 cm betragen
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In jedem Geschoss sollte ausreichend Platz vorhanden sein, damit eine entgegenkommende Person warten kann, während der Lift benutzt wird.
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Parkposition
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Bei Nichtbenutzung steht der Lift in einer Parkposition, die die gesetzlichen Mindestbreiten nicht verletzt.
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Bei einer Störung muss sich der Lift von Hand und ohne größeren Aufwand in die Parkposition bringen lassen.
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Sicherheit & Brandschutz
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Der Treppenlift muss gegen missbräuchliche Nutzung gesichert sein.
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Es sollte möglich sein, den Treppenlift im Notfall mit der Hand zu verschieben.
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Hinweis:
Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten oder weniger unterliegen diesen strengen Regelungen nicht in gleichem Ausmaß. Hier reicht die Einhaltung der Treppen-Mindestbreite von 80 cm.




