Die Kosten eines Treppenlifts können als außerordentliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn er medizinisch notwendig ist. Hierfür muss ein ärztliches Gutachten vorliegen, es sei denn, der Nutzer ist behindert oder hat einen Pflegegrad 4 oder 5. Die Kosten können nur im Anschaffungsjahr und nicht in späteren Jahren abgesetzt werden. Die Steuerersparnis hängt von den persönlichen Einkommens- und Familienverhältnissen ab.