Ein Treppenlift in einem Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten ist nur zulässig, wenn:

  1. Rettungsweg nicht beeinträchtigt
    • Alle vorgeschriebenen Mindestmaße bleiben erhalten (Treppenbreite mind. 100 cm).

    • Eine geringfügige Einschränkung (max. 20 cm Breite und max. 50 cm Höhe der Konstruktion) ist zulässig, sofern die Treppenlauflinie und der Gehbereich nicht wesentlich verändert werden.

  1. Handlauf nutzbar bleibt

    • Der Handlauf darf nicht dauerhaft blockiert werden.

  2. Restlaufbreite muss mind. 60 cm betragen

    • In jedem Geschoss sollte ausreichend Platz vorhanden sein, damit eine entgegenkommende Person warten kann, während der Lift benutzt wird.

  3. Parkposition

    • Bei Nichtbenutzung steht der Lift in einer Parkposition, die die gesetzlichen Mindestbreiten nicht verletzt.

    • Bei einer Störung muss sich der Lift von Hand und ohne größeren Aufwand in die Parkposition bringen lassen.

  4. Sicherheit & Brandschutz

    • Der Treppenlift muss gegen missbräuchliche Nutzung gesichert sein.

    • Es sollte möglich sein, den Treppenlift im Notfall mit der Hand zu verschieben.

Hinweis:
Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten oder weniger unterliegen diesen strengen Regelungen nicht in gleichem Ausmaß. Hier reicht die Einhaltung der Treppen-Mindestbreite von 80 cm.